Artikel 9
1. Unter der Voraussetzung, daß es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, kann jede Vertragspartei Ausnahmen von den Artikeln 4, 5, 6, 7 und vom Verbot der Verwendung der in Artikel 8 bezeichneten Mittel zulassen:
- –zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
- –zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum;
- –im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer vorrangiger öffentlicher Belange;
- –für Zwecke der Forschung und Erziehung, der Bestandsauffrischung, der Wiederansiedlung und der Aufzucht;
- –um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das Fangen, das Halten oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen in geringen Mengen zu gestatten.
2. Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuß alle zwei Jahre über die nach Absatz 1 zugelassenen Ausnahmen Bericht. Diese Berichte müssen enthalten:
- –die Populationen, die von den Ausnahmen erfaßt wurden oder werden, und, falls möglich, die Anzahl der betroffenen Exemplare;
- –die für das Töten oder Fangen zugelassenen Mittel;
- –die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen solche Ausnahmen zugelassen wurden;
- –die Behörde, die befugt ist zu erklären, daß die Voraussetzungen für die Ausnahmen erfüllt sind, und die befugt ist, Beschlüsse in bezug auf die zu verwendenden Mittel, ihre Grenzen und die mit der Durchführung beauftragten Personen zu fassen;
- –die Kontrollmaßnahmen.
Schlagworte
Pflanzenwelt
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010447
Dokumentnummer
NOR12133060
alte Dokumentnummer
N8198314869L
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