KAPITEL III
ARTENSCHUTZ
Artikel 5
Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang I aufgeführten wildlebenden Pflanzenarten sicherzustellen. Es ist zu verbieten, diese Pflanzen absichtlich zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder auszureißen. Jede Vertragspartei verbietet, soweit erforderlich, den Besitz oder den Verkauf dieser Arten.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010447
Dokumentnummer
NOR12133056
alte Dokumentnummer
N8198314865L
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