KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf.
Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens liegt es auch für jeden anderen vom Ministerkomitee dazu eingeladenen Staat zur Unterzeichnung auf.
Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010447
Dokumentnummer
NOR12133070
alte Dokumentnummer
N8198314879L
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