KAPITEL VII
ÄNDERUNGEN
Artikel 16
1. Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Artikel dieses Übereinkommens wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ständigen Ausschusses an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, jeden nach Artikel 19 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staat und jeden nach Artikel 20 zum Beitritt eingeladenen Staat weitergeleitet.
2. Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird vom Ständigen Ausschuß geprüft, der
- a) bei Änderungen der Artikel 1 bis 12 den mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossenen Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme vorlegt;
- b) bei Änderungen der Artikel 13 bis 24 den mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorlegt. Nach der Genehmigung wird dieser Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
3. Jede Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme dieser Änderung mitgeteilt haben.
4. Die Absätze 1, 2 lit. a und 3 gelten auch für die Annahme neuer Anhänge zu diesem Übereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010447
Dokumentnummer
NOR12133067
alte Dokumentnummer
N8198314876L
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