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§ 94l AMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 94l.

(1) Wird der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß § 57a Abs. 3 zur Bevorratung von Wirk- oder Hilfsstoffen verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die Kosten von auf Grund einer Überschreitung des Verfalldatums nicht abgegebener Wirkstoffe.

(2) Kosten gemäß Abs. 1 sind

  1. 1. der Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
  2. 2. Kosten in Höhe des 3-Monats-Euribor-Satzes zuzüglich 0,25 Prozentpunkte, berechnet auf den Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
  3. 3. Entsorgungskosten, und
  4. 4. entstandene Lagerkosten, höchstens jedoch in Höhe von 5 % des Einkaufspreises,

(3) § 94k Abs. 3 bis 6 gilt.

Schlagworte

Wirkstoff

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40259211

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