vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 78b AMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.2013

§ 78b

Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zu dulden, können diese erzwungen werden.

Stichworte