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ARTIKEL XXIV Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1982

ARTIKEL XXIV

Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird 2wölf Monate nach Eingang dieser Notifikation bei der Verwahrregierung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10010432

Dokumentnummer

NOR40084295

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