Artikel 10
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern es nicht einer der Vertragspartner spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10010423
Dokumentnummer
NOR12132913
alte Dokumentnummer
N8198139226L
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