vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Schutz der Grundwasservorkommen – Salzburger Becken, Lammertal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.1980

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000,- S bestraft. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu 2 Monaten erkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Gesetzesnummer

10010414

Dokumentnummer

NOR12132854

alte Dokumentnummer

N8198031922L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)