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ARTIKEL 11 Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.1978

ARTIKEL 11

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung oder Annahme durch die Unterzeichnerregierungen. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

(2) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der achten Ratifikations- und Annahmeurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018

Gesetzesnummer

10010413

Dokumentnummer

NOR40056855

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