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Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1978

Artikel 4

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur wirksamen Bekämpfung der Mittelmeer-Fruchtfliege und des weißen Bärenspinners, falls sie im Staatsgebiet der Vertragspartner in gefahrbringender Anzahl auftreten, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Eine 30 km breite Zone entlang der gemeinsamen Staatsgrenze wird von jedem der beiden Vertragspartner auf seinem Staatsgebiet in regelmäßigen Zeitabständen nach Mittelmeer-Fruchtfliegen und weißen Bärenspinnern untersucht. Bei Befall durch einen dieser Schädlinge sind in der betreffenden Grenzzone unverzüglich die geeigneten Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.

Schlagworte

Mittelmeer, Fruchtfliege

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10010403

Dokumentnummer

NOR12132632

alte Dokumentnummer

N8197810341I

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