Artikel 37
Beschlagnahme und Einziehung
Alle Suchtgifte, Stoffe und sonstigen Gegenstände, die zu einem Verstoß im Sinne des Artikels 36 verwendet wurden oder dafür bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10010401
Dokumentnummer
NOR40056645
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