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Artikel 37 Suchtgiftkonvention 1961

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1978

Artikel 37

Beschlagnahme und Einziehung

Alle Suchtgifte, Stoffe und sonstigen Gegenstände, die zu einem Verstoß im Sinne des Artikels 36 verwendet wurden oder dafür bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056645

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