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Artikel 20 Suchtgiftkonvention 1961

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1978

Artikel 20

Dem Suchtgiftkontrollrat einzureichende statistische Aufstellungen

(1) Für jedes ihrer Hoheitsgebiete reichen die Vertragsparteien dem Suchtgiftkontrollrat in der Weise und Form, die er vorschreibt, auf Formblättern, die er zur Verfügung stellt, statistische Aufstellungen über folgende Punkte ein:

  1. a) die Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften;
  2. b) die Verwendung von Suchtgiften zur Herstellung von anderen Suchtgiften, von Zubereitungen des Anhangs III und von Stoffen, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, sowie die Verwendung von Mohnstroh zur Herstellung von Suchtgiften;
  3. c) den Verbrauch von Suchtgiften;
  4. d) die Ein- und Ausfuhren von Suchtgiften und Mohnstroh;
  5. e) Beschlagnahmen von Suchtgiften und die Verfügung darüber;
  6. f) die Bestände an Suchtgiften am 31. Dezember des Berichtsjahres;
  1. g) nachweisbares Anbaugebiet von Opiummohn.

(2)  a) Die statistischen Aufstellungen über die in Absatz 1 bezeichneten Punkte mit Ausnahme des Buchstabens d werden jährlich erstellt und dem Suchtgiftkontrollrat bis zu dem auf das Berichtsjahr folgenden 30. Juni eingereicht.

b) Die statistischen Aufstellungen über die in Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Punkte werden vierteljährlich erstellt und dem Suchtgiftkontrollrat binnen einem Monat nach Ablauf des Berichtsvierteljahres eingereicht.

(3) Die Vertragsparteien brauchen keine statistischen Aufstellungen über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesonderte Aufstellungen über Suchtgifte einzureichen, die für Sonderzwecke in den Staat oder das Hoheitsgebiet eingeführt oder in diesem beschafft wurden, sowie über die Suchtgiftmengen, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommen wurden.

(4) Die Vertragsparteien brauchen keine statistischen Aufstellungen über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesonderte Aufstellungen über Suchtgifte einzureichen, die für Sonderzwecke in den Staat oder das Hoheitsgebiet eingeführt oder in diesem beschafft wurden, sowie über die Suchtgiftmengen, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommen wurden.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056627

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