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Artikel 11 Suchtgiftkonvention 1961

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1978

Artikel 11

Geschäftsordnung des Suchtgiftkontrollrats

(1) Der Suchtgiftkontrollrat wählt seinen Präsidenten und die sonstigen Amtsträger, die er für erforderlich hält; er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Suchtgiftkontrollrat tritt so oft zusammen, wie dies nach seiner Auffassung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist; er hält jedoch in jedem Kalenderjahr mindestens zwei Tagungen ab.

(3) Der Suchtgiftkontrollrat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10010401

Dokumentnummer

NOR40056617

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