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§ 3 Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2003

§ 3

Im Falle der Zuerkennung eines Zuschusses zur Waldbrandversicherung gelten für die betreffende Versicherungsunternehmung die aus § 147 des Forstgesetzes 1975 sich unmittelbar ergebenden Verpflichtungen sowie folgende Bedingungen:

  1. a) der Zuschuß wird nach Anerkennung der dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgelegten Jahresprämienrechnung geleistet, doch können Abschlagszahlungen auf Grund des Ergebnisses der Vorjahrsabrechnung im voraus geleistet werden;
  2. b) bei der Erstellung der Jahresprämienrechnung hat die Versicherungsunternehmung die im vorausgegangenen Kalenderjahr bezahlten Prämienbeträge anzugeben, wobei von Gebietskörperschaften und deren Betrieben geleistete Waldbrandversicherungsprämien nicht zu berücksichtigen sind,
  3. c) die Versicherungsunternehmung hat den Bundeszuschuß dem Versicherungsnehmer ohne jeglichen Abzug zukommen zu lassen und diesem anläßlich der Prämienvorschreibung anzuzeigen, in welchem Ausmaß sich die Prämie durch Leistung des Bundeszuschusses ermäßigt;
  4. d) die Versicherungsunternehmung hat einen erhaltenen Bundeszuschuß umgehend zurückzuzahlen, wenn der Zuschuß widmungswidrig verwendet oder eine sonstige sich aus dieser Bestimmung ergebende wesentliche Verpflichtung aus ihrem Verschulden verletzt wurde, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit drei vom Hundert über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist.

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