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§ 1 Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1976

§ 1

Die Höhe des aus Förderungsmitteln des Bundes zu gewährenden Bundeszuschusses beträgt fünfundzwanzig vom Hundert der Waldbrandversicherungsprämie. Allfällige sonstige Zuschüsse haben hiebei unberücksichtigt zu bleiben.

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