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§ 61 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2005

Planung und Bauaufsicht

§ 61.

(1) Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.

(2) Befugte Fachkräfte im Sinn des Abs. 1 sind

  1. 1. für die Planung Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 2.

(3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.

(4) Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40067056