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§ 52 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Erhebungen über forstschädliche Luftverunreinigungen

§ 52.

(1) Wenn das Vorhandensein forstschädlicher Luftverunreinigungen anzunehmen ist, hat die Behörde Sachverständige zu beauftragen, Messungen und Untersuchungen zur Feststellung von forstschädlichen Luftverunreinigungen durchzuführen. Sofern die Sachverständigen ein Überschreiten eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes feststellen, sind sie berechtigt, in und um Anlagen, die nach der örtlichen Lage und nach ihrer Beschaffenheit als Quelle einer forstschädlichen Luftverunreinigung in Betracht kommen, auch auf Nichtwaldflächen die erforderlichen Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Die Inhaber der Anlage und allenfalls betroffener Nichtwaldflächen oder deren Vertreter sind spätestens beim Betreten der Anlage oder des Grundstückes zu verständigen; sie sind berechtigt, bei derartigen Messungen anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihnen Auskunft über die Art und das Ergebnis der durchgeführten Messungen und Untersuchungen zu geben. Bei Bergbaubetrieben ist vor Durchführung der Messungen die Bergbehörde zu verständigen.

(2) Die Inhaber der Anlage und allenfalls betroffener Nichtwaldflächen haben die gemäß Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Der Inhaber der Anlage ist auch verpflichtet, die zu Klärung des Ausmaßes der Luftverunreinigung und deren Folgen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Unterlagen (§ 48 lit. d) Einsicht nehmen zu lassen.

(3) Die Sachverständigen gemäß Abs. 1 haben bei den in Anlagen durchzuführenden Messungen und Untersuchungen darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes der Anlage vermieden wird. Soweit es nach der Art der Messungen und Untersuchungen möglich ist, ist in der Verordnung gemäß § 48 lit. c vorzusehen, auf welche Weise eine Gegenprobe der vorgenommenen Messungen und Untersuchungen beim Inhaber der Anlage zurückzulassen ist.

(4) Wurden anläßlich von Erhebungen im Sinne des Abs. 1 forstschädliche Luftverunreinigungen festgestellt und

  1. a) vermag der Inhaber der diese Luftverunreinigungen verursachenden bewilligungspflichtigen Anlage eine Bewilligung gemäß den §§ 49 Abs. 3 oder 50 Abs. 2 oder einen Bescheid gemäß § 51 Abs. 2 nicht vorzuweisen, oder
  2. b) hat er Bedingungen und Auflagen gemäß § 49 Abs. 3 nicht erfüllt oder Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 nicht durchgeführt,
  1. so trägt die Kosten der Erhebungen der Inhaber der Anlage. Wurden keine forstschädlichen Luftverunreinigungen festgestellt und die Erhebungen auf Antrag durchgeführt, so trägt die Kosten der Erhebungen der Antragsteller; in allen übrigen Fällen trägt die Kosten der Bund.

(5) Die Sachverständigen gemäß Abs. 1 haben über das Ergebnis der Erhebungen der Behörde zu berichten und auf Verlangen eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen, insbesondere über

  1. a) die festgestellten Emissions- und Immissionswerte,
  2. b) den Anteil, mit dem der Schaden an Waldboden oder Bewuchs durch die festgestellten Immissionen verursacht worden ist und
  3. c) soweit dies möglich ist, die Anteile, mit denen die überprüften Anlagen zu den durch Immissionen verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs beigetragen haben.

Schlagworte

Emissionswert

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132182

alte Dokumentnummer

N8197522413L

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