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§ 38 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Streugewinnung

§ 38.

(1) Bodenstreu, wie Laub- oder Nadelstreu u. dgl., darf nur unter Schonung des Waldbodens gewonnen werden. Die Gewinnung von Rechstreu ist nur mit Holzrechen und auf derselben Stelle höchstens jedes vierte Jahr zulässig. In Wäldern, deren Böden zur Verarmung neigen, in Schutzwäldern sowie auf Waldflächen, auf denen die Streunutzung die Wiederbewaldung gefährden würde, ist die Gewinnung vn Bodenstreu gänzlich untersagt.

(2) Die Aststreugewinnung an stehenden Bäumen (Schneiteln) ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132168

alte Dokumentnummer

N8197522399L

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