Ermächtigung der Landesgesetzgebung
§ 26.
(1) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, zur Ausführung des § 25 Abs. 1 bis 3 Bestimmungen zu erlassen, durch die im Zusammenwirken mit den zuständigen Landesbehörden die volle Schutzwirkung des Bewuchses gewährleistet ist.
(2) Die Landesgesetzgebung wird ferner gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, unbeschadet der Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG), näher zu regeln:
- a) die Voraussetzungen zur Einleitung eines Verfahrens zur Errichtung von Windschutzanlagen sowie das Verfahren selbst einschließlich des Enteignungsverfahrens,
- b) das Verfahren zur Feststellung, ob bereits bestehende Wälder den Charakter von Windschutzanlagen haben und
- c) die Nutzung der Windschutzanlagen, deren Behandlung im einzelnen sowie die Voraussetzungen für das Auflassen einer Windschutzanlage.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132156
alte Dokumentnummer
N8197522387L