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§ 15a ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2013

Grundbuchsrechtliche Bestimmungen

§ 15a.

(1) Das Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des § 15 Abs. 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn

  1. 1. keine Grundfläche mit der Benützungsart Wald geteilt werden soll oder
  2. 2. eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen § 15 verstößt.

(2) Verstößt eine Grundbuchseintragung gegen § 15, kann dies die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen. Auf Grund dieses Bescheides ist auf Antrag der Behörde der frühere Grundbuchsstand wiederherzustellen, soweit dadurch nicht bücherliche Rechte dritter Personen berührt werden, die inzwischen auf Grund eines Rechtsgeschäftes erwirkt wurden. Der Antrag ist nur innerhalb von drei Jahren nach der Grundbuchseintragung zulässig.

(3) Die Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 2 ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die nach der Überreichung des Anmerkungsantrages erwirkt wurden, die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nicht hindern.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40152117