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§ 111 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2013

Das Forstschutzorgan als Organ der öffentlichen Aufsicht

§ 111.

(1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, eine Faustfeuerwaffe zu führen.

(2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40152137

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