§ 8k.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
10010356
Dokumentnummer
NOR40209630
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