vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

§ 11.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,- S bestraft. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu 2 Monaten erkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10010354

Dokumentnummer

NOR12131835

alte Dokumentnummer

N8197329206L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)