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§ 9 LPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Verzicht auf die Teilverlängerung

§ 9

(1) Wird die Verlängerung der Dauer eines Landpachtvertrages nur für einen Teil des Pachtgegenstandes angeordnet, so kann der Verpächter erklären, daß er den Pachtvertrag zur Gänze fortsetzen will. Der Pächter kann auf die Teilverlängerung verzichten. Die Erklärungen müssen, um rechtswirksam zu sein, innerhalb von 14 Tagen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Teilverlängerung schriftlich oder mündlich bei dem Gericht abgegeben werden, das in erster Instanz entschieden hat. Eine rechtswirksam abgegebene Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(2) Erklärt der Pächter, daß er auf die Teilverlängerung verzichtet, so hat das Gericht auszusprechen, daß die angeordnete Teilverlängerung wirkungslos ist. Dies gilt auch dann, wenn auch der Verpächter die Erklärung abgegeben hat, daß er den Pachtvertrag zur Gänze fortsetzen will.

(3) Gibt nur der Verpächter die Erklärung ab, daß er den Pachtvertrag zur Gänze fortsetzen will, so hat das Gericht den ergangenen Beschluß dahin zu ergänzen, daß sich die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages auf den ganzen Pachtgegenstand erstreckt.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010330

Dokumentnummer

NOR12131362

alte Dokumentnummer

N8196928900L