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§ 7 LPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Dauer der Verlängerung

§ 7

(1) Die zulässige Dauer der jeweiligen Verlängerung des Landpachtvertrages (§ 6) beträgt in den Fällen des

  1. 1. § 5 Abs. 1 Z 14 Jahre,
  2. 2. § 5 Abs. 1 Z 23 Jahre,
  3. 3. § 5 Abs. 1 Z 32 Jahre.

(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen sind nicht auszuschöpfen,

  1. 1. wenn der Pächter die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages für einen kürzeren Zeitraum beantragt,
  2. 2. wenn und insoweit mit Grund zu besorgen ist, daß innerhalb dieses Zeitraumes ein Umstand eintreten wird, der die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ausschließen würde (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2),
  3. 3. wenn und insoweit dies erforderlich ist, damit das Ende der Vertragsdauer dem Ablauf des Bewirtschaftungsjahres entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010330

Dokumentnummer

NOR12131360

alte Dokumentnummer

N8196928898L