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§ 15 LPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens

§ 15

(1) Das außerstreitige Verfahren über die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ist ab dem Tage der Zustellung des Antrages an den Verpächter unterbrochen, sofern der Antrag nach der Zustellung einer Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gestellt wird.

(2) Das unterbrochene außerstreitige Verfahren ist auf Antrag des Pächters fortzusetzen, sofern die Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches rechtskräftig abgewiesen wird und der Antrag auf Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens längstens innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010330

Dokumentnummer

NOR12131368

alte Dokumentnummer

N8196928906L

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