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§ 12a Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2016

Meldungen nach dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU

§ 12a

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich von Sachverhalten gemäß Art. 9 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG , ABl. Nr. L 293 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 4.9.2015, S. 16, in Kenntnis zu setzen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit ist verpflichtet, die in Abs. 1 genannten Angaben der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über das in Art. 8 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU vorgesehene Schnellwarnsystem umgehend zu übermitteln.