Artikel 27
(1) Das Abkommen tritt am 60. Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens, kann das Abkommen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden.
(3) Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen in deutscher und bulgarischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte authentisch sind.
Geschehen in Sofia, am zwölften Juli eintausendneunhundertfünfundsechzig.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010319
Dokumentnummer
NOR40005936
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