Artikel 20
- a) für die entgegen den Bestimmungen der Art. 5 bis 8, 13 und 15 die vorgeschriebenen Bescheinigungen anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle nicht beigebracht werden,
- b) die entgegen den Bestimmungen der Art. 9 bis 13 behandelt worden sind,
- c) für die entgegen den Bestimmungen des Art. 14 keine Bewilligung vorliegt,
- d) die mit Beförderungsmitteln, die den Bestimmungen des Art. 17 nicht entsprechen, befördert werden,
- hat der Grenztierarzt, sofern nicht eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung gemäß Art. 8 vorliegt, zurückzuweisen.
(2) Weist der Grenztierarzt eine Sendung gemäß Abs. 1 zurück, so hat er dies unter Angabe des Grundes der Zurückweisung auf den Zeugnissen zu vermerken.
- a) anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle oder
- b) erst nach durchgeführter grenztierärztlicher Abfertigung eine der Anzeigepflicht unterliegende Tierseuche oder der Verdacht einer solchen wahrgenommen, so hat der Grenztierarzt, im Falle der lit. b der zuständige ermächtigte Tierarzt, hierüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses unverzüglich seiner Zentralveterinärbehörde vorzulegen. Diese übermittelt eine Abschrift des Protokolls auf diplomatischem Wege der Zentralveterinärbehörde der anderen Vertragspartei; dies schließt den unmittelbaren Verkehr zwischen den Zentralveterinärbehörden der Vertragsstaaten in dringenden Fällen nicht aus.
(4) Für die Behandlung grenztierärztlich abgefertigter Sendungen gelten die jeweiligen veterinärpolizeilichen Vorschriften des Einfuhr- oder Durchfuhrstaates.
Schlagworte
Einfuhrstaat
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010319
Dokumentnummer
NOR40005929
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