Artikel 18
(1) Die derzeit im Staatsgebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Desinfektionsvorschriften werden als gleichwertig festgestellt. Es besteht Übereinstimmung, diese Vorschriften auf den Verkehr mit Sendungen im Sinne dieses Abkommens anzuwenden.
(2) Eisenbahnwagen, Kraftwagen mit oder ohne Anhänger sowie Flugzeuge und Schiffe, die zur Beförderung von Sendungen benützt, nach deren Benützung aber nicht vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert, sowie Eisenbahnwagen, die überdies nicht vorschriftsmäßig als desinfiziert gekennzeichnet (bezettelt) wurden, hat der Grenztierarzt zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010319
Dokumentnummer
NOR40005927
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)