Artikel 16
Folgende Arten von Sendungen unterliegen nicht der grenztierärztlichen Kontrolle:
- a) Fleischwaren (wie Würste, Fleischkonserven u. dgl.), die als Postsendungen befördert oder von Reisenden mitgeführt werden und für den persönlichen Bedarf des Empfängers bzw. des Reisenden bestimmt sind, wenn das Gewicht der Sendung 3 kg nicht übersteigt,
- b) zubereitetes oder zu Konserven verarbeitetes Fleisch von Haus- und Wildgeflügel sowie Geflügelfett ohne gewichtsmäßige Beschränkung und
- c) zersägte Hornspitzen und Hörner, gepreßte Hornplatten, fabriksmäßig gewaschene und in geschlossenen Säcken verpackte Wolle, ausgeschmolzener Talg, denaturierte Schweinegrieben, gereinigte oder bearbeitete Bett- und Schmuckfedern, gesottene Pferdehaare, kalzinierte Lederabfälle, kalzinierte Borsten und Haare, bearbeitete Pelztierfelle.
Schlagworte
Hausgeflügel, Bettfeder
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010319
Dokumentnummer
NOR40005925
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