Artikel 1
(1) Das Abkommen findet auf Tiere, tierische Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können (im folgenden Sendungen genannt), Anwendung, die aus dem Gebiete der einen Vertragspartei stammen (Herkunftsstaat) und in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt (Einfuhrstaat) oder durch deren Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat) werden sollen.
(2) Soweit über die Ein- und Durchfuhr im Abkommen keine Regelung getroffen ist, finden die innerstaatlichen Vorschriften Anwendung.
Schlagworte
Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010319
Dokumentnummer
NOR40005910
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)