§ 1
Das Wasserdarbieten der Traun von ihrem Ausfluss aus dem Traunsee bis Flusskilometer 8,5 (oberhalb des Kleinmünchner Wehres) – ausgenommen die Abschnitte der Traun von Flusskilometer 38,5 bis 44,0 (Saag) und Flusskilometer 51,0 bis 53,5 (Stadl-Paura) – wird, unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse der Abwasserbeseitigung und der Reinhaltung des Grundwassers in der Welser Heide, der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der Einrichtung einer möglichst geschlossenen, nach einem wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen Betriebsplan arbeitenden Kraftwerkskette gewidmet.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017
Gesetzesnummer
10010313
Dokumentnummer
NOR40104992
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)