§ 5
(1) Alle im § 2 angeführten Höhenkoten und Bezeichnungen beziehen sich auf die Blätter 163, Ausgabe 1955, und 164, Ausgabe 1957, der Österreichischen Karte 1 : 50.000.
(2) Das in § 2 festgelegte Gebiet ist in Karten einzutragen, die im Amt der Steiermärkischen Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung sowie in den Gemeindeämtern Peggau, Gratkorn, Deutsch-Feistritz und Semriach aufzulegen sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017
Gesetzesnummer
10010309
Dokumentnummer
NOR12130995
alte Dokumentnummer
N8196349205J
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