§ 2
Wasserbenutzungsrechte im Bereich der vorgenannten Quellen und des von diesen Quellen abfließenden Fellacherbaches dürfen nur unter Berücksichtigung des Widmungszweckes (§ 1) und einer für den Gemeingebrauch genügenden Restabflußmenge im Fellacherbach verliehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017
Gesetzesnummer
10010308
Dokumentnummer
NOR12130975
alte Dokumentnummer
N8196336933J
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