vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Österreichische Arzneitaxe 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2003

§ 9

Die Taxkommission kann für die Errechnung aller nach den Bestimmungen der Anlage (Grundsätze) festzusetzenden Preise einen Unterausschuss (Taxausschuss) bilden, dem je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder der Österreichischen Apothekerkammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger anzugehören haben. Den Vorsitz führt ein Bediensteter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen. Der Taxausschuss kann auf Antrag eines Mitgliedes zu den Beratungen Experten beiziehen, wenn die Beiziehung zur Behandlung besonderer fachlicher Angelegenheiten erforderlich ist. Der Taxausschuss kann von der Taxkommission ermächtigt werden, einstimmig gefasste Beschlüsse, welche die Berechnung der Taxansätze betreffen, unmittelbar der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzulegen. Fragen, über die keine Einigung erzielt werden konnte, oder Fragen von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung sind der Taxkommission zur Beratung vorzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)