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§ 10a Österreichische Arzneitaxe 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.2008

§ 10a

Für die Umsätze der hausapothekenführenden Ärztinnen/Ärzte mit den begünstigten Beziehern in den Jahren 2009 bis einschließlich 2011 gelten §§ 3a Abs. 3 und 10 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Sondernachlass 4,02 vH beträgt.

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