§ 2.
Die Ausübung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten im Rahmen anderer als der durch dieses Bundesgesetz oder durch sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geregelten Berufe, die Führung anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen, die Führung gesetzlicher oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010302
Dokumentnummer
NOR12130821
alte Dokumentnummer
N8196117537L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)