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§ 2 MTF-SHD-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1961

§ 2.

Die Ausübung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten im Rahmen anderer als der durch dieses Bundesgesetz oder durch sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geregelten Berufe, die Führung anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen, die Führung gesetzlicher oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130821

alte Dokumentnummer

N8196117537L

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