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§ 8 Geschirrverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Tritt, soweit sich diese Bestimmung auf Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bezieht, mit Ablauf des 23.9.1994 außer Kraft (vgl. § 7, BGBl. Nr. 775/1994 und § 10 Abs. 2, BGBl. II Nr. 476/2003).

§ 8.

Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kautschuk oder Kunststoffen herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen, wenn sie die Lebensmittel in einer Weise verändern, daß diese die menschliche Gesundheit gefährden können.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10010300

Dokumentnummer

NOR12130815

alte Dokumentnummer

N8196053789J

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