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§ 1 Geschirrverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.1994

§ 1.

Den in dieser Verordnung enthaltenen Verboten und Beschränkungen unterliegen

  1. a) alle Geschirre und Geräte, die zur Gewinnung, Herstellung, Aufnahme, Aufbewahrung oder zum Transport von Lebensmitteln bestimmt sind, soweit sie mit Lebensmitteln in unmittelbare Berührung kommen,

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10010300

Dokumentnummer

NOR12130808

alte Dokumentnummer

N8196053782J

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