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§ 88b WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Zwangsverbände

§ 88b.

(1) Der Bescheid über die Gründung eines Zwangsverbandes muß Zweck und Umfang des Verbandes genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen.

(2) Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in § 73 Abs. 1 lit. a, b, d und h genannten Zwecke und nur dann zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.

(3) Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (§ 88e Abs. 2) eine über Abs. 2 hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143794

alte Dokumentnummer

N8199961522L

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