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§ 76 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2001

Zwangsgenossenschaften.

§ 76.

(1) Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden

  1. a) aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in § 73 Abs. 1 lit. a, b, c und h genannten Zwecken,
  2. b) aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, § 73 Abs. 1 lit. a, c, d, e, g und i genannten Zwecken,
  3. c) aus den in § 44 Abs. 1 genannten Personen zwecks Übernahme, Aufteilung und Leistung des angemessenen Interessentenbeitrages (§ 73 Abs. 1 lit. f).

(2) Der Bescheid nach Abs. 1 muß Zweck und Umfang der Genossenschaft genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen (§ 77 Abs. 2).

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40023258

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