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§ 66 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfes.

§ 66.

(1) In wasserarmen Gebieten ist bei Enteignung von Wasserrechten und Nutzungen nicht nur auf den unmittelbaren Wasserbedarf des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch auf benachbarte Betriebe Rücksicht zu nehmen.

(2) Ferner kann die Pflicht der Triebwerksbesitzer zur Wasserabgabe über den im § 20 bezeichneten Umfang hinaus erweitert werden, wenn dies notwendig ist, um empfindliche Dürreschäden zu verhüten.

(3) Bei offensichtlicher Wasserverschwendung durch Bodenbewässerungsanlagen kann die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung entsprechend herabsetzen. Handelt es sich um Anlagen, deren Errichtung aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde, so ist die Stellungnahme der Wasserbauverwaltung einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141192

alte Dokumentnummer

N8199747120L