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§ 61 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2003

Art. I Z 61 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Öffentlicherklärung von Privatgewässern.

§ 61.

(1) Die im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer können mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.

(2) Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach § 60 Abs. 2 zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (§ 117).

Art. I Z 61 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 wurde in der

grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044145