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§ 6 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Schiff- und Floßfahrt; Überfuhren.

§ 6.

(1) Für die Benutzung der Gewässer zur Schiff- und Floßfahrt gelten die jeweils hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.

(2) Die Errichtung von Überfuhranlagen bedarf unbeschadet einer sonst erforderlichen Genehmigung auch der wasserrechtlichen Bewilligung, insofern es sich um Anlagen der im § 38 bezeichneten Art handelt.

Schlagworte

Schiffahrt

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141148

alte Dokumentnummer

N8199747076L

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