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§ 55o WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2011

Nationale, supra- und internationale Berichte

§ 55o.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat in Abständen von nicht mehr als sechs Jahren beginnend mit 2009 über Entwicklungen in der Wasserwirtschaft in Form einer Kurzfassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes zu berichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Ergebnisse der Erhebung des Wasserkreislaufes und der Wassergüte in geeigneter Form, insbesondere als Berichte oder im Internet zu veröffentlichen (Hydrografisches Jahrbuch, Wassergüteerhebungsbericht).

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission zusammenfassende Berichte zu liefern über

  1. 1. die administrativen und geografischen Gegebenheiten der Flussgebietseinheit (zuständige Behörden, Grenzen der Flussgebietseinheit, Planungsräume, Hauptgewässer, ...) bis zum 22. Juni 2004 und im Weiteren alle sechs Jahre;
  2. 2. die gemäß § 55d in Verbindung mit § 55h Abs. 1 und 2 durchgeführte Ist-Bestandsanalyse bis zum 22. März 2005 beziehungsweise für den zweiten Plan bis zum 22. März 2013 und im Weiteren alle sechs Jahre;
  3. 3. die Fertigstellung der Überwachungsprogramme (§§ 59e, f) bis zum 22. März 2007 und im Weiteren alle sechs Jahre;
  4. 4. den Vollzug der RL 91/676/EWG bis zum 30. Juni 2004 und im Weiteren alle vier Jahre sowie der RL 91/271/EWG bis zum 30. Juni 2005 und im Weiteren alle zwei Jahre.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission sowie allen anderen Staaten, soweit sie vom Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan betroffen sind, eine Ausfertigung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens bis 22. März 2010 sowie aller aktualisierten Fassungen spätestens drei Monate nach deren Veröffentlichung zu übermitteln oder zugänglich zu machen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission

  1. 1. die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos bis zum 22. März 2012, danach bis zum 22. März 2019 und im weiteren alle sechs Jahre,
  2. 2. die Hochwassergefahrenkarten sowie die Hochwasserrisikokarten bis zum 22. März 2014 und im weiteren alle sechs Jahre sowie
  3. 3. die Hochwasserrisikomanagementpläne bis zum 22. März 2016 und im weiteren alle sechs Jahre
  1. zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40127561