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§ 55j WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2013

Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko

§ 55j.

(1) Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß § 55i sind für jede Flussgebietseinheit diejenigen Gebiete zu bestimmen, bei denen davon auszugehen ist, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder für wahrscheinlich gehalten werden kann.

(2) Ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko liegt vor, wenn

  1. 1. im betreffenden Gebiet
  1. a) Nutzungen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke und sonstige höherwertige Nutzungen,
  2. b) infrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung,
  3. c) Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen,
  4. d) Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, Z 3 und Z 5 oder
  5. e) Kulturerbegüter von nationaler oder internationaler Bedeutung
  1. 2. in diesem Gebiet aufgrund
  1. a) der Häufigkeit oder der Intensität der Gefährdung durch Hochwasser und
  2. b) der besonderen Siedlungs- oder Nutzungsdichte oder der besonderen Bedeutung der Nutzung

(3) Bei der Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko ist das in § 55i Abs. 3 festgelegte Verfahren anzuwenden, wobei eine Koordination gegenüber dem Ausland im Sinne des § 55c Abs. 3 sicherzustellen ist.

Schlagworte

Siedlungszweck

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151491

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