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§ 16 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2003

Art. I Z 62 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.

§ 16.

Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen – wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden – erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.

Art. I Z 62 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 wurde in der

grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044087

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