Art. I Z 62 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.
§ 16.
Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen – wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden – erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.
Art. I Z 62 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 wurde in der
grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR40044087
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