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§ 122 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Einstweilige Verfügungen.

§ 122.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefahr im Verzuge – zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen zum Schutze Dritter auf deren Antrag – die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Die nach § 99 oder § 100 zuständige Wasserrechtsbehörde kann solche einstweilige Verfügungen abändern oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens auch dem Verwaltungsgericht zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Beschwerde erhoben wurde.

(2) Ist die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten strittig, so kann die zuständige Wasserrechtsbehörde auf Antrag einer Partei eine einstweilige Verfügung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites treffen.

(3) Die Wasserrechtsbehörde hat über Antrag die Inangriffnahme eines nach § 111a Abs. 1 bewilligten Vorhabens sowie entsprechend der Planung unumgänglich notwendige Eingriffe in fremde Rechte schon vor Rechtskraft des Bescheides mit dem Zwangsrechte begründet werden, zu gestatten, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden oder sonst im besonderen öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(4) Soweit es zwischenstaatliche Rücksichten erfordern, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung der beteiligten Landesregierung die nach der Sachlage erforderlichen vorläufigen wasserrechtlichen Regelungen durch einstweilige Verfügung treffen.

(5) Mangels einer ausdrücklichen Befristung treten einstweilige Verfügungen mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.

(6) Die im Interesse einer Partei zu treffende einstweilige Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden. Eine solche Sicherstellung kann auch nachträglich aufgetragen werden.

(7) Mit einer einstweiligen Verfügung kann auch die Vornahme von Ermittlungen und die vorläufige Aufbringung der Durchführungskosten angeordnet werden.

(8) Erweist sich eine auf Antrag einer Partei getroffene Verfügung als ungerechtfertigt, so hat der Antragsteller dem Betroffenen die verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151480